AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich
Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Verkaufsbedingungen. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten diese Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art
handelt.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich

3. Überlassene Unterlagen
3.1 Alle zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Kalkulationen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht schriftlich annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir sind verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

4. Preise und Zahlung
4.1 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, hat die Zahlung des Kaufpreises ohne jeden Abzug ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen, und zwar
1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
1/3 nach Meldung Versandbereitschaft
1/3 14 Tage nach Rechnungsdatum
4.3 Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material und Vertriebskosten für Lieferungen die 3 Monate der später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
4.5 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, so sind wir darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und den Einbau der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 8.7 widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware wegzunehmen. Die Wegnahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4.6 Dem Besteller steht das Recht zur Zurückbehaltung und Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferzeit, Annahmeverzug des Bestellers

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.2 Nachträgliche Auftragsänderungen berechtigen uns zu angemessener Lieferzeitverschiebung.
5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen
5.5 Ereignisse höherer Gewalt im Sinne der Ziffer 5.4 berechtigen zum Rücktritt, wenn die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar wird. Wollen wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichtleistung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
5.6 Wird der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens ½ v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern und die bei Auslieferung geltenden Preise zu berechnen. Der Ersatz weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
5.7 Annulliert der Besteller seinen Auftrag oder verweigert er grundsätzlich die Annahme aus Gründen, die er zu vertreten hat, so sind wir, sofern wir nicht auf Erfüllung bestehen, berechtigt, anstelle eines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung ohne jeden weiteren Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 10 v.H. des Auftragswertes zu erheben. Neben den Stornierungskosten hat der Besteller die speziell für ihn angefertigte Ausrüstung der Maschinen zu vergüten, die ihm auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird.

6. Versand, Gefahrübergang, Annahmepflicht
6.1 Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten.
6.2 Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
6.3 Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
6.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 9 entgegenzunehmen.
6.5 Teillieferungen sind zulässig

7. Abnahme
7.1 Wenn eine Abnahme vereinbart ist, hat sie unverzüglich nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Die Abnahmekosten trägt der Besteller.
7.2 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, die Ware als versandbereit zu melden, sie ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen
8.2 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache um Umfang des Rechnungswertes (einschließlich Mehrwertsteuer) der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 8.1.
8.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 8.4 bis 8.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
8.4 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
8.5 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 8.2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrage Ziff. 8.4 und 8.5 entsprechend.
8.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gem. Ziff. 8.3 und 8.6 bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den Ziff. 4.5 genannten Fällen Gebrauch machen.
8.8 Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.9 Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 25% dann sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.10 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
8.11 Der Besteller verpflichtet sich den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
8.12 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalten solcher Rechte erforderlich sind.

9. Haftung für Mängel
9.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HG geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Mängel der Lieferung und Leistung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
9.2 Wir werden nach unserer billigen Ermessen unterliegenden Wahl alle diejenigen Teile ausbessern oder neu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 6 Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
9.3 Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 12 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
9.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind.
9.5 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
9.6 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
9.7 Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9.8 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
9.9 Bei Arbeiten unserer Monteure und anderen Werklohnarbeiten haften wir innerhalb von 6 Monaten (bei Mehrschichtbetrieb 3 Monaten) nach Abschluss der Arbeiten für nachgewiesene Fehler in der Weise, dass wir kostenlos nachbessern. Ziff. 9.2 gilt entsprechend.
9.10 Für Gebrauchtmaschinen, auch wenn diese von uns repariert wurden, wird keine Gewährleistung übernommen.

9. Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Rücktritt, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Folgeschäden und Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Von der Haftung ausgenommen sind außerdem Hygrometer, Thermometer und Kontakttuben.

10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
11.1 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem zuständigen Gericht in Verden zu erheben.
11.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.